Privatstiftungen
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Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung – nicht nur bei Großvermögen. Zu beachten sind jedoch die speziellen steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit Privatstiftungen, wie etwa die sogenannte Zwischensteuer. Sie greift immer dann, wenn bestimmte Erträge der Privatstiftung nicht unmittelbar an Begünstigte ausgeschüttet, sondern in der Stiftung einbehalten werden.
Zwischensteuer als Vorabbesteuerung
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Die Zwischensteuer ist eine besondere Form der Körperschaftsteuer, die bei bestimmten Einkünften der Privatstiftung anfällt. Diese Art der „Vorabbesteuerung“ wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Erträge, die in der Stiftung „geparkt“ und nicht sofort an die Begünstigten ausgeschüttet werden, vorerst dennoch besteuert werden.
Der Zwischensteuer unterliegen insbesondere in- und ausländische Bankzinsen, Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen und andere realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen sowie Grundstücksveräußerungen des Privatvermögens. Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (zB Spekulationsgewinne) lösen zwar keine Zwischensteuer aus, unterliegen jedoch grundsätzlich der regulären Körperschaftsteuer.
Der Zwischensteuersatz beträgt seit 2024 23% der betroffenen Einkünfte.
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Wenn eine Privatstiftung Zuwendungen an inländische Begünstigte vornimmt, so vermindern diese Zuwendungen die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer. Bei einem „Zuwendungsüberhang“ (wenn Zuwendungen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigen), kommt es zu einer Gutschrift der in Vorjahren bezahlten Zwischensteuer. Diese Regelung stellt sicher, dass die Stiftung nur in dem Ausmaß von der Zwischensteuer entlastet wird, in dem die Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung tatsächlich mit 27,5% Kapitalertragsteuer belastet sind. Um diese Vorgänge nachvollziehen zu können, führt die Privatstiftung ein Evidenzkonto, in dem die entrichtete Zwischensteuer, gutgeschriebene Beträge und Zuwendungen dokumentiert werden. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer eine Vorwegbesteuerung bzw. eine Vorauszahlung auf die spätere Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten in Höhe der 27,5%-igen KESt. Spenden an begünstigte Spendenempfänger können ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer reduzieren, allerdings nur bis zu bestimmten Grenzen (10% der Einkünfte bzw. 500.000 Euro für die Innovationsstiftung für Bildung). Umstritten ist die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuer. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts widerspricht die nach einer kritischen EuGH-Judikatur erlassene Neufassung der relevanten KöSt-Bestimmung weiterhin dem Unionsrecht. Folgt man der Ansicht des BFG und der herrschenden Meinung im Schrifttum, müssen Zuwendungen an ausländische Begünstigte zu einer vollständigen Entlastung von der Zwischensteuer führen - auch insoweit sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der KESt entlastet werden. Derzeit sind zu dieser Frage auch Amtsrevisionen beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig, deren Ausgang abzuwarten bleibt. Tipp: Privatstiftungen können aus steuerlicher Sicht Vor-, aber auch Nachteile bringen. Aufgrund der komplexen KöSt-Regelungen, die darüber hinaus regelmäßig adaptiert werden, sind eine laufende steuerliche Beratung und entsprechend individuelle Betreuung durch Ihren Steuerberater unerlässlich. Stand: Juni 2025 | LBG
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