Kleinunternehmerpauschalierung

  • Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer:innen die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als € 35.000 (netto) betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze um 5.000 Euro auf € 40.000 (netto) erhöht. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist bei Unternehmer:innen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und deren Umsätze eine bestimmte Umsatzgrenze nicht übersteigen, möglich. Wesentlich beteiligte Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgenommen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900 bzw. 20% bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400. Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) abzüglich den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 Prozent oder 20 Prozent) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, sind zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben. Außerdem können ab dem Jahr 2022 das Arbeitsplatzpauschale und 50 Prozent der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen, wenn diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird, berücksichtigt werden. Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Ab 2023 wird nun der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag von € 35.000 um € 5.000 auf € 40.000 erhöht. Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von € 40.000. Beispiel: Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000 insgesamt somit € 47.000. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.
    Wird von der Kleinunternehmerpauschalierung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig (Sperrfrist).
    Hinweis: Ob die Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Darüber hinaus gilt es auch Überlegungen hinsichtlich Sozialversicherung, Pensionsansprüche etc. zu berücksichtigen.

  • Autorenhinweis

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