Information zum Bestellerprinzip

  • Mit der Einführung des sogenannten „Bestellerprinzips“, richtiger Weise „Erstauftraggeber-Prinzips“ bei der Vermittlung von Mietwohnungen geht der Gesetzgeber ab 1.7.2023 davon aus, dass der Immobilienmakler in der Regel nur mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren kann. Wenn also der Immobilienmakler vom Vermieter mit der Vermittlung einer Mietwohnung beauftragt wird, kann er nur mit diesem eine Provision vereinbaren, wohingegen der Mietwohnungsuchende provisionsfrei bleibt. Gleichzeitig erklärt der Immobilienmakler, dass er – entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers – einseitig nur für den Vermieter tätig ist, nicht jedoch für den Mieter. Kommt kein Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden zustande, entfallen grundsätzlich auch die vertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten gemäß dem Makler- und Konsumentenschutzgesetz. Nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen kann mit dem Wohnungssuchenden eine Vermittlungsprovision vereinbart werden, nämlich nur dann, wenn er einen Immobilienmakler mit der Suche einer Mietwohnung beauftragt und dieser eine Wohnung für ihn findet, für die er zu diesem Zeitpunkt noch nicht beauftragt war.

IMMOcontract und das Bestellerprinzip

  • Die IMMOcontract verfügt über große Erfahrung auf dem Gebiet der Immobilienvermietung, unsere Spezialisten vermieten im Jahr durchschnittlich 2.000 Liegenschaften. Auf diese Erfahrung und diese Sicherheit können unsere Kunden vertrauen. Um unser Service künftig transparenter präsentieren zu können, haben wir drei Abo-Modelle geschaffen, aus diesen können die Kunden wählen. Es handelt sich um ein Standard-, ein Premium-, und ein Platinpaket, das jeweils unsere Leistungen und unser Service staffelt. Der Vermieter kann sich so entscheiden, welche Leistungen er in Anspruch nehmen will. In der Abwicklung können wir schon lange auf automatisierte Prozesse zurückgreifen und können so einen schnellen und reibungslosen Ablauf garantieren. Wir sind zuversichtlich auf diese Weise und dank unserer versierten Mitarbeiter diese künftige Herausforderung bestens meistern zu können.

Abo-Modelle

Der Gesetzestext

  • 24. Bundesgesetz, mit dem das Maklergesetz geändert wird (Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG) Vermittlung von Wohnungsmietverträgen § 17a. (1) Wenn ein Vermieter oder ein von diesem dazu Berechtigter im eigenen Namen als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Immobilienmakler nur mit dem Vermieter bzw. dem von diesem Berechtigten eine Provision vereinbaren. (2) Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat. (3) Auch mit dem Wohnungssuchenden als erstem Auftraggeber kann der Immobilienmakler keine Provision vereinbaren, wenn

    1. der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oder wenn der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann, oder

    2. der Vermieter oder eine in Z 1 erster Satz genannte Person vom Abschluss eines Maklervertrags abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird, oder

    3. der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt. (4) Der Immobilienmakler hat jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags unter Beifügung des Datums schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten. Bei Geltendmachung eines Provisionsanspruchs hat er dem Wohnungssuchenden darzulegen, dass kein Fall des Abs. 1 oder des Abs. 3 vorliegt. (5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie

    1. den Wohnungssuchenden zu einer Provision oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags an den nicht provisionsberechtigten Immobilienmakler oder an den Vermieter verpflichtet oder

    2. den Wohnungssuchenden zu einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags ohne gleichwertige Gegenleistung an den früheren Mieter oder an einen sonstigen Dritten verpflichtet.
    § 27 MRG bleibt unberührt. (6) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, die von Dienstgebern als Mieter geschlossen werden, um Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung (§ 1 Abs. 2 Z 2 MRG) zur Verfügung zu stellen. (7) Sofern die Tat nicht bereits von § 27 Abs. 5 MRG erfasst ist, begeht eine Verwaltungsübertretung

    1. wer als Immobilienmakler oder für ihn handelnder Vertreter entgegen Abs. 1, Abs. 3 oder Abs.5 eine Provision oder sonstige Leistung vereinbart, fordert oder entgegennimmt,

    2. wer als Vermieter oder für ihn handelnder Vertreter, als früherer Mieter oder sonstiger Dritter entgegen Abs. 5 Leistungen vereinbart, fordert oder entgegennimmt, oder

    3. wer es als Immobilienmakler entgegen Abs. 4 unterlässt, einen Maklervertrag schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten
    und ist in den Fällen der Z 1 und Z 2 mit einer Geldstrafe bis 3600 Euro, im Fall der Z 3 mit einer solchen bis 1500 Euro zu bestrafen.“