Ein Austritt einer Bank aus der für sie zuständigen Sicherungseinrichtung ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Bank gleichzeitig einer anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beitritt, etwa, wenn sie den Fachverband wechselt.
Tritt eine Bank aus der Sicherungseinrichtung aus, ohne einer anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beizutreten, so erlischt ihre Konzession zur Entgegennahme neuer Einlagen bzw. zur Vornahme von sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen.
Die bis zum Austritt aus der bisherigen Sicherungseinrichtung entgegengenommenen Einlagen bleiben von der Einlagensicherung umfasst. Analog gilt dies für Forderungen, die der Anlegerentschädigung unterliegen.