Unternehmensnachfolge
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Das Grace-Period-Gesetz (veröffentlicht am 5. Juni 2024) zielt darauf ab, bei Unternehmensübertragungen im Familienverband nachträglich hervorkommende steuerliche Haftungsrisiken für den Erwerber / die Erwerberin zu minimieren. Es wurde für Unternehmer:innen die Möglichkeit geschaffen, den Übergabeprozess von der Abgabenbehörde begleiten zu lassen, sodass aus steuerlicher Sicht größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit besteht. Der Begleitvorgang sieht eine Außenprüfung der letzten drei Jahre innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung vor. Anträge auf "Begleitung einer Unternehmensübertragung" können frühestens ab dem 1. Jänner 2025 gestellt werden. Darüber hinaus beinhaltet das Grace-Period-Gesetz Erleichterungen in der Gewerbeordnung und im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Wir haben die Eckpunkte des neuen Grace-Period-Gesetzes kompakt für Sie zusammengefasst.
Bundesabgabenordnung: eigene Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung im Familienverband bringen Schutz vor steuerlicher Haftung
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Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn eine natürliche Person innerhalb von zwei Jahren ab Antrag einen (Teil-)Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil an einen ihrer Angehörigen übertragen möchte. Der Antrag auf „Begleitung einer Unternehmensübertragung“ ist beim Finanzamt Österreich zu stellen, frühestens ab dem 1. Jänner 2025. Das Finanzamt hat auf Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Außenprüfung des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchführen.
Für die Außenprüfung gilt Folgendes:
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Die Außenprüfung umfasst die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, für die bereits eine Abgabenerklärung abgegeben worden ist, wenn nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
- Die Außenprüfung ist tunlichst innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beginnen.
- Die Außenprüfung umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallenden Abgaben, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.
- Die Außenprüfung ist tunlichst innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Prüfung abzuschließen.
Rechte und Pflichten während der „Begleitung der Unternehmensübertragung“
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Während der „Begleitung der Unternehmensübertragung“ besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen der voraussichtlichen Erwerberin bzw. dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes (Klärung abgabenrechtlicher Fragen, Auskünfte über bestimmte Sachverhalte).
Beendigung der „Begleitung der Unternehmensübertragung“:
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Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet spätestens mit dem Einlangen der letzten Steuererklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde. Vor diesem Zeitpunkt kann die Begleitung auf Antrag des Erwerbers beendet werden. Das Finanzamt kann die Begleitung auch beenden, wenn die Unternehmensübertragung unterbrochen oder abgebrochen wird oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach Beendigung der „Begleitung einer Unternehmensübertragung“ sind die von dieser umfassten (Teil-) Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen.
Gewerberechtliche Erleichterungen:
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- Bei der Gewerbeanmeldung wird die Vorlage des Firmenbuchauszugs durch die elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt.
- Mehr Flexibilität bei den Einreichunterlagen für Anlagengenehmigungen (Konkretisierungsgrad).
Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes:
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Für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe gilt:
- Die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme besteht nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden.
- Bei Betriebsübergaben ist der Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden.
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Genereller Hinweis zur Unternehmensnachfolgen im Familienverband: Die rechtzeitige Vorbereitung und gelungene Übergabe eines Unternehmens (insbesondere auch im Familienverband) ist selbst für erfahrene Unternehmer:innen eine große Herausforderung. Dasselbe trifft natürlich auch auf den Unternehmensnachfolger zu. Facettenreiche betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragen sind zu klären. Steueroptimierung, Pensionsfragen, allfällige bestehende oder drohende Haftungen, die Finanzierung und die etwaige Abfindung von Geschwistern und damit verbundene Bewertungsfragen sind ebenso zu lösen wie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und die geeignete Rechtsform zur Unternehmensübertragung. Eine vorausschauende, sorgfältige und rechtzeitige Planung sind empfehlenswert. Stand: Juli 2024
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