Investitionszeitpunkt

  • Soll noch dieses Jahr investiert werden oder macht es beispielsweise Sinn, auf den ab 2023 geltenden Investitionsfreibetrag zu warten? In unserem Beitrag finden Sie einen aktuellen Überblick über verschiedene zu berücksichtigende Aspekte.

Abschreibung (AfA)

  • Wie jedes Jahr spricht für eine Investition vor dem Jahreswechsel, dass bei Anschaffung und Inbetriebnahme eines Wirtschaftsgutes bis zum 31.12. eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten € 800 (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf € 1.000 erhöht. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Zeitpunkt der Verausgabung relevant.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

  • Einen Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen. Neben dem Grundfreibetrag – für Gewinne bis 30.000 Euro – kann für darüberhinausgehende Gewinne ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5%. Insgesamt können somit höchstens 45.350 Euro Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Investitionsfreibetrag (IFB)

  • Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens von 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
    Ein Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:

    • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
    • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (beispielsweise Elektroautos),
    • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
    • bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
    • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
    • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
    Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Empfehlung

  • Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Darüber hinaus gilt es wie immer auch nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Bankenrating und Liquidität, zu berücksichtigen und damit individuell, abgestimmt auf die Unternehmenssituation, den optimalen Investitionszeitpunkt zu bestimmen.

  • Autorenhinweis

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