Versandhandel / E-Commerce

  • Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich müssen sich daher Unternehmer/innen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen. Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr. Darüber hinaus kommt es ab 1. Juli 2021 auch zu umsatzsteuerlichen Änderungen beim Versandhandel über Online-Plattformen. Wir haben zusammengefasst, was das konkret für Unternehmer/innen bedeutet und was bis 1. Juli 2021 vorzubereiten ist. Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

    • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
    • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.
    Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an
    • private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
    • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
    • Kleinunternehmer,
    • pauschalierte Landwirte,
    • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden.

Entfall der Lieferschwelle ab 1.7.2021

  • Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen. Bisher war es beim innergemeinschaftlichen Versandhandel möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle), die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 grundsätzlich nicht mehr, mit einer Ausnahme, der sogenannten Kleinstunternehmerregelung.

Voraussetzungen für die Kleinstunternehmerregelung

  • Die Kleinstunternehmerregelung kann zur Anwendung kommen, wenn
    1. der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat und
    2. die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und
    3. die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überschritten wird.
    Der Kleinstunternehmer kann selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen auch auf die Kleinstunternehmerregelung verzichten und die Umsätze (separat) im Bestimmungsland/in den Bestimmungsländern besteuern.

EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – Elektronische Plattform zur vereinfachten Abfuhr der Umsatzsteuer in unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten

  • Unternehmer, die innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.
    Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

    • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist),
    • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze,
    • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – Registrierung bis 30.6.2021 für Anwendung ab 1.7.2021

  • EU-OSS tritt ab 1.7.2021 in Kraft. Die Anwendung ist freiwillig. Für eine Inanspruchnahme des EU-OSS ab 1.7.2021 muss die Registrierung via FinanzOnline bis spätestens 30.6.2021 erfolgen. Ansonsten muss der Antrag spätestens einen Tag vor Beginn des Kalendervierteljahres gestellt werden, ab dem EU-OSS in Anspruch genommen werden soll. Möchte man EU-OSS beispielsweise ab 1.1.2022 anwenden, so ist eine Registrierung bis 31.12.2021 erforderlich. EU-OSS gilt sodann für sämtliche EU-Mitgliedstaaten. Eine Beendigung des EU-OSS ist zu jeder Zeit möglich.

Versandhandel über elektronische Online-Plattformen

  • Wird ein Liefergeschäft nicht direkt, sondern über eine Online-Plattform (z. B. Amazon oder shöpping.at) abgewickelt, dann wird der Betreiber dieser Plattform so behandelt, als hätte er die Waren selbst vom Lieferanten erworben und im eigenen Namen wieder veräußert. Der Betreiber der Plattform wird somit selbst zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer und hat damit entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu beachten, wenn

    • es sich um Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen Endverbraucher (Nichtunternehmer) handelt und
    • es sich um Einfuhr-Versandhandelsumsätze handelt, bei denen der Einzelwert je Sendung € 150 nicht übersteigt.
    Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung an die Plattform als auch für die Lieferung durch den Plattformbetreiber an den Endkunden. Für Warenlieferungen über die Plattform an Unternehmer oder für Dienstleistungen wird der Betreiber der Plattform hingegen nicht zum Steuerschuldner.

Abfuhr der Umsatzsteuer bei elektronischen Online-Plattformen ab 1.7.2021

  • Ab 1.7.2021 besteht, abhängig von der Ausgestaltung der Transaktion und der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, die technische Möglichkeit, die Umsatzsteuer für sämtliche EU-Mitgliedstaaten zentral über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) abzuführen, oder sich im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels bei Sendungen unter € 150 in nur einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erfassen und dort die Steuer über den „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) zu erklären und abzuführen. Die Vorregistrierung für den IOSS über FinanzOnline ist bereits möglich. Genutzt werden kann der IOSS ab 1.7.2021, insofern bereits eine IOSS Nummer erteilt wurde. Die Zustellung der IOSS Nummer erfolgt nach der Registrierung über FinanzOnline.

Empfehlung

  • Der innergemeinschaftliche Versandhandel ist hinsichtlich der korrekten Abfuhr der Umsatzsteuer komplex und auch in der Anwendung – selbst durch EU-OSS – durchaus heikel, zumal Fehler in der Umsatzsteuer in der Praxis teuer kommen können. Beim Versand über elektronische Plattformen ist wiederum das Thema Aufzeichnungspflichten abhängig von der Steuerschuldnerschaft von besonderer Relevanz. Wir empfehlen Unternehmer/innen mit (innergemeinschaftlichen) Versandhandelsumsätzen im Zuge des Entfalls der Lieferschwellen ab 1.7.2021 bereits zeitgerecht im Vorfeld eine sorgfältige unternehmensindividuelle Prüfung auf Wirtschaftlichkeit der Umsatzsteuerabfuhr in den einzelnen Ländern und eine allfällige Registrierung im EU-OSS.

  • Autorenhinweis

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