Ausfallsbonus

  • Mit dem Ausfallsbonus soll sowohl geschlossenen Unternehmen als auch allen anderen schwer getroffenen Unternehmen ergänzend zu den bisherigen Hilfen zusätzliche Liquidität ermöglicht werden.  Antragsberechtigt ist – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen – jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet. Somit sind z.B. auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind. Der Ausfallsbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht:

    • zur Hälfte aus dem „Bonus“ und
    • zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II).
    Der Bonus und der Vorschuss FKZ II sind mit je 30.000 Euro/Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro/Kalendermonat betragen.

Antragstellung

  • Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline, monatsweise und ist jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats möglich. Somit können die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 gestellt werden. Wir haben die weiteren Eckpunkte für Sie zusammengefasst:

    • Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von zumindest 40% im Kalendermonat. Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraumes entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März bis Februar 2020.
    • Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzrückganges, max. 60.000 Euro pro Monat
      - davon 15% bzw. die Hälfte als Ausfallsbonus
      - sowie 15% bzw. die Hälfte als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II.
    Der Ausfallsbonus kann optional ohne Vorschuss-Komponente beantragt werden, es kann somit auch nur der Bonus beantragt werden. Unternehmen, die den Vorschuss zum Fixkostenzuschuss II beantragen, müssen sich verpflichten, den Antrag für den Fixkostenzuschuss II bis zum 31.12.2021 zu stellen. Wurde die erste Tranche des FKZ II bereits ausbezahlt, erhalten Unternehmen keinen Vorschuss.
    • Der Bonus kann mit dem Verlustersatz kombiniert werden.
    • Der Ausfallsbonus steht nicht für die Monate November und Dezember 2020 zu, wenn in diesem Zeitraum ein Umsatzersatz beantragt wurde bzw. ein Umsatzersatz II (für indirekt betroffene Unternehmen) beantragt wird.

Wichtiges zur Beihilfen-Deckelung

  • Der Beihilfenrahmen wurde von der Europäischen Union (EU) kürzlich von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro erhöht. Die Höhe des Ausfallsbonus ist somit mit maximal 1,8 Millionen Euro begrenzt. Dieser Höchstbetrag verringert sich, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat, die sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Kommission darstellen. Hierzu gehören insbesondere

    • der Fixkostenzuschuss II,
    • der Lockdown-Umsatzersatz,
    • der Lockdown-Umsatzersatz II,
    • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden sowie
    • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden.
    Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme und Fixkostenzuschüsse der Phase I sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Weitere Details, insbesondere zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie den Ausschlussgründen finden Sie in der Richtlinie sowie in den FAQs zum Ausfallsbonus.

Empfehlung

  • Sind Sie als Unternehmen von den Betriebsschließungen aufgrund der diversen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen und COVID-19 Notmaßnahmenverordnungen im Zeitraum November und/oder Dezember 2020 erheblich indirekt betroffen (Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen mind. 50%, Umsatzausfall mindestens 40%), empfiehlt sich eine Vergleichsrechnung mit dem Lockdown-Umsatzersatz II, um –  unter Berücksichtigung der jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen Förderungen – die für Sie optimale Kompensation zu erhalten.

  • Autorenhinweis

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