Gewinnausschüttungen

  • Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Zwecks lückenloser Durchsetzung dieser Bestimmungen erfolgt seit dem Jahr 2020 für Zeiträume ab 2019 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Durch diesen automatisierten Datenaustausch kann es zur Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVS für, seit 1.1.2019 an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugeflossene Gewinnausschüttungen kommen, insoweit die Sozialversicherungshöchstbemessungsgrundlage noch nicht erreicht wurde. Dies wird daher jene Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH betreffen, welchen geringe laufende (SV-pflichtige) Geschäftsführungsbezüge zufließen, andererseits aber (vermeintlich SV-freie) Gewinnausschüttungen. Warum? Weil die SV-pflichtigen Geschäftsführungsbezüge mit den zugeflossenen (diesfalls nach dem GSVG beitragspflichtige) Gewinnausschüttungen bis zur jährlichen SV-Höchstbemessungsgrundlage (EUR 75.180 im Jahr 2020) zusammenzurechnen sind. Aufgrund des ab 2020 umgesetzten, automatischen Datenaustausches ist mit einer lückenlosen Durchsetzung der Beitragspflicht nach dem GSVG zu rechnen. Die Meldepflicht im Zuge der zeitgerechten Kapitalertragsteuermeldung unmittelbar bei Dividendenausschüttung ist zu beachten. Folgende Dividendenausschüttungen unterliegen nicht der Sozialversicherungsbeitragspflicht nach dem GSVG:

    • Dividendenausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihren SV-beitragspflichtigen Geschäftsführungsbezügen die jährliche SV-Höchstbemessungsgrundlage bereits erreicht haben. (EUR 75.180 im Jahr 2020)
    • Dividendenausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese nach dem ASVG sozialversichert sind.
    • Dividendenausschüttungen an GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion.
    LBG-Empfehlung: Wenn die von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern bezogenen Geschäftsführungsbezüge und die bezogenen Dividendenausschüttungen zusammengerechnet die SV-Höchstbemessungsgrundlage in der Regel nicht überschreiten, ist überlegenswert, Dividendenausschüttungen in einem Mehrjahreszyklus geballt zu beschließen und auszuzahlen. Dadurch unterliegt jener Teil der Dividendenausschüttung, welcher nach Zusammenrechnung mit GF-Bezügen im Ausschüttungsjahr die SV-Höchstbemessungsgrundlage überschreitet, nicht der Sozialversicherungspflicht. Bedenken Sie aber andererseits auch, dass zulässig ersparte Sozialversicherungsbeiträge in der Regel auch auf künftige Pensionsleistungen nachteilig durchschlagen.

  • Autorenhinweis

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