Umwandlung GmbH

  • Die Wahl der optimalen Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, Steuern und Sozialversicherung, den rechtlichen Rahmenbedingungen (Haftungsbeschränkungen, gewerbe- oder berufsrechtliche Bestimmungen) und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein. Mit den massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise kann auch durchaus ein betriebswirtschaftlicher Einbruch, der mittelfristig anhält, verbunden sein – der sich letztlich auch auf die Frage der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich passenden Rechtsform auswirkt.

    Viele Unternehmen hatten ein wirtschaftlich tadelloses Jahr 2019. Die Rechtsform der GmbH war passend. Nun kann vorausschauend durchaus der ursprüngliche Steuervorteil der GmbH, wie z.B. eine mit 25 % Körperschaftsteuer mögliche Gewinnthesaurierung zwecks Abbau von Verbindlichkeiten oder die Finanzierung von Investitionen oder den Marktausbau nicht mehr gegeben sein. Nicht unbeachtlich ist auch die Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs, die trotz einer allfällig künftigen steuerlichen Verlustsituation abzuführen ist.

    Sind nun in Zukunft Gewinnrückgänge zu erwarten, könnte für das Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bzw. eine GmbH & Co KG im Vergleich zur GmbH aus steuerlicher Sicht vorteilhafter sein.

    Der Rechtsformwechsel kann im Rahmen einer Umwandlung gemäß Art II Umgründungssteuergesetz grundsätzlich steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B. im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Im Rahmen der Umwandlung sind insbesondere zwei Punkte besonders zu beachten:

    • Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragsteuer. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die Gewinne – ebenso wie bei regulärer Gewinnausschüttung – auch auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung mit 27,5% Kapitalertragsteuer unterworfen werden.
    • Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der GmbH unwiderruflich verloren und diese somit im Falle der Veräußerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

LBG-Praxishinweis

  • Haftungsbeschränkungen sind oft ein entscheidender Faktor für die Wahl der GmbH als Rechtsform. Diese Haftungsbeschränkung kann auch im Rahmen der Umwandlung durch Beitritt einer GmbH als Komplementärin zu einer GmbH & Co KG ebenfalls erreicht werden.

    Gerne unterstützen wir Sie bei der nach vielfältigen Kriterien zu treffenden Entscheidung der Anpassung der Rechtsform an die aktuell abgeschätzte, mittelfristige Situation und beraten Sie bei der Umsetzung des Rechtsformwechsels.

  • Autorenhinweis

    Kritik, Fragen, Hinweise oder Diskussionen zu diesem Beitrag gerne an:
    LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung
    Tel: +43/1/53105-1426 www.lbg.at

    E-Mail an LBG senden